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Mietrecht

Im Mietrecht ist streng zu unterscheiden zwischen gewerblichem Mietrecht und Wohnungsmietrecht.

  1. Gewerbemietrecht:
    Beim gewerblichen Mietrecht stehen, wie der Name schon sagt, Gewerbetreibende / Selbständige, auf beiden Seiten des Mietverhältnisses und sind nach Ansicht des Gesetzgebers daher nicht schutzwürdig und können ihre Interessen selbst wahren.

    Aus diesem Grunde ist beim gewerblichen Mietrecht oft vieles zulässig, was bei einem Wohnungsmietvertrag null und nichtig wäre. Daher ist die sorgfältige Ausgestaltung eines gewerblichen Mietvertrages besonders wichtig bzw. vor Abschluss eines solchen Vertrages ist dieser genau zu prüfen, um hinterher keine bösen Überraschungen zu erleben. Dies betrifft insbesondere die Renovierungs­ver­pflicht­ungen. Hier sind wesentlich umfangreichere Vereinbarungen möglich im Vergleich zum Wohnungsmietrecht, wenn auch hier nicht alles erlaubt ist. Ebenso gibt es bei den Nebenkostenabrechnungen erhebliche Unterschiede, im Vergleich zum Wohnungsmietrecht.
  2. Wohnungsmietrecht:
    Hier hat der Gesetzgeber zum Schutz des Mieters massiv eingegriffen. Viele Paragraphen im BGB gelten nur dann, wenn es sich um ein Mietverhältnis über Wohnraum handelt. Des Weiteren können, entgegen der sonst üblichen Vertragsfreiheit, Vereinbarungen, die eine gesetzliche Regelung zu Lasten des Mieters abändern, nicht getroffen werden. Aus diesem Grunde gibt es immer wieder unwirksame Klauseln in Mietverträgen über Wohnraum. Bekanntes Beispiel ist die ständig wechselnde Rechtsprechung des BGH´s zu Schönheitsreparaturen, die immer wieder zugunsten des Mieters geändert wurde.

    Im Wohnungsmietrecht vertrete ich vorwiegend Vermieter, was sich im Laufe der vielen Jahre so ergeben hat, da die meisten Mieter sich im Zweifel vom Mieterverein vertreten lassen.
  3. Regelmäßig kommt es bei der Eigenbedarfskündigung zum Streit. Ohne anwaltliche Beratung ist eine Eigenbedarfskündigung oft mit formalen Fehlern belastet, was dann dazu führt, dass die Eigenbedarfskündigung aus formellen Gründen unwirksam ist, obwohl diese bei ordnungsgemäßer Begründung auch erfolgreich gewesen wäre. Allein eine zu kurze oder mangelhafte Begründung führt oft zur Unwirksamkeit. Hier ist besonders zu berücksichtigen, dass eine Eigenbedarfskündigung in einem Räumungsprozess nicht nachgebessert werden kann, sofern die Gründe nicht nachträglich entstanden sind. Gem. § 573 Abs. 3 BGB werden Gründe, die eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen würden aber nicht im Kündigungsschreiben stehen, vom Gericht dann nicht berücksichtigt. Somit sind Eigenbedarfskündigungen oft unwirksam, wenn der Mieter diese gerichtlich überprüfen lässt, weil in der Kündigung entweder zu wenig ausgeführt wird oder das Falsche.

    Auch was das Abfassen einer wirksamen Schönheitsreparaturklausel betrifft, ist der juristisch nicht vorgebildete Vermieter überfordert, um die strengen Anforderungen der Rechtsprechung zu erfüllen. Insbesondere besteht keinerlei Gewähr, dass ein in einem Schreibwarengeschäft gekaufter Mietvertrag juristisch fehlerfrei ist. Kein Verlag, der Verträge verkauft, ist verpflichtet, diese von einem Juristen ausarbeiten zu lassen. Hier gilt sozusagen „Pressefreiheit“, ohne dass der Verlag dann dafür belangt werden könnte.