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Arbeitsrecht

  1. Schwerpunkt sind hier Kündigungsschutzklagen nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber.

    Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer lediglich drei Wochen Zeit, vor dem Arbeitsgericht Klage zu erheben, dass diese Kündigung rechtsunwirksam ist. Geschieht dies nicht, hat man die Kündigung akzeptiert. Die 3-Wochen-Frist gilt selbst bei einer fristlosen Kündigung, die völlig an den Haaren herbeigezogen ist. Ohne Kündigungsschutzklage kann allenfalls später noch geltend gemacht werden, dass die Kündigungsfrist, z. B. bei einer ordentlichen Kündigung, falsch, d. h. zu kurz berechnet wurde und dass man aus diesem Grunde noch etwas mehr Gehalt bekommt. Gegen die Kündigung als solches kann jedoch nichts mehr unternommen werden. Es ist daher zweckmäßig, sofort nach Erhalt einer Kündigung anwaltlichen Rat einzuholen, ob es Sinn macht, gegen diese Kündigung vorzugehen oder nicht und prüfen zu lassen, ob die Kündigungsfristen zumindest richtig berechnet sind.
  2. Von der normalen Kündigung zu unterscheiden ist die sogenannte Änderungskündigung, bei der der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt aber gleichzeitig anbietet, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Hier wird von vielen verkannt, dass auch eine Änderungskündigung in erster Linie eine Kündigung ist und nicht nur eine Änderung oder Verschlechterung der Arbeitsbedingungen. Wenn somit der Arbeitnehmer mit dieser Änderung/Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nicht einverstanden ist, dann muss ebenfalls Kündigungsschutzklage erhoben werden. Teilt man lediglich dem Arbeitgeber mit, dass man mit den Änderungen nicht einverstanden ist, dann greift die Kündigung und wird mangels Kündigungsschutzklage wirksam.
  3. Die sogenannte § 1 a KSchG-Kündigung.
    Zur Vermeidung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens kann der Arbeitgeber auch eine Kündigung mit einem Abfindungsangebot kombinieren, das automatisch wirksam wird, wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Hier ist es sinnvoll, anwaltlich überprüfen zu lassen, ob ggf. aufgrund der individuellen Konstellation es zweckmäßig ist, das Angebot anzunehmen oder gleichwohl Kündigungsschutzklage zu erheben, da höhere Abfindungsbeträge realistisch sind.
  4. Auch Abfindungserklärungen und Vertragsaufhebungen sollten grundsätzlich vor Unterzeichnung mit Hilfe eines Anwaltes überprüft werden, da sonst unwiderrufliche Nachteile drohen können, wenn die Vereinbarung erst einmal unterschrieben wird. Eines der gravierendsten Probleme ist, dass, je nach Ausgestaltung eines Aufhebungsvertrages, der Arbeitnehmer eine Sperrfrist bei der Bundesagentur für Arbeit bezüglich des Arbeitslosengeldes von 12 Wochen erhält.

    Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosgengeld ist, dass der Arbeitnehmer gegen seinen Willen und ohne sein Verschulden arbeitslos geworden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer gegen eine Abfindung auf seinen Kündigungsschutz freiwillig verzichtet.                                     

    Auch im Falle einer Eigenkündigung oder wenn eine Kündigung nicht angegriffen wird, sollten Restansprüche möglichst schnell überprüft und geltend gemacht werden. Fast alle Arbeitsverträge enthalten kurze Ausschlussfristen von z. B. drei Monaten, d. h. danach sind die Ansprüche unwiderruflich verfallen, wobei es jedoch immer wieder auch unwirksame Ausschlussfristen gibt, was ggf. auch überprüft werden sollte.